Gesetzeregelung

Gesetzeregelung

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.

Kontrolle von Ampelverstößen:

Die erste Bezugnahme ist Artikel 41 der Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret 285/92), der in den Absätzen vom 9/10/11 den Durchgang von Fahrzeugen zu Ampeln regelt.

In der Zeit, in der das Grün leuchtet, können die Fahrzeuge in alle Richtungen fahren, die durch die vertikalen und horizontalen Schilder zugelassen sind. Sie können jedoch den Kreuzungsbereich nicht einschalten, wenn die Fahrer nicht sicher sind, dass sie sich vor dem Einschalten des roten Lichts aufhalten können (.. .).

Während der gelben Zündzeit können die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht passieren, es sei denn, sie sind so nahe beieinander, wenn das gelbe Licht aufleuchtet, so dass sie unter ausreichend sicheren Bedingungen nicht mehr anhalten können. In diesem Fall müssen sie den Kreuzungsbereich unverzüglich mit gebührender Vorsicht räumen.

Während der roten Zündzeit dürfen die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht überschreiten; Ohne einen solchen Streifen dürfen die Fahrzeuge weder in den Kreuzungsbereich noch in den Fußgängerübergang einfahren oder das Signal passieren, um die Anzeigen beobachten zu können.

Exekutive verfügt über Genehmigungen für Geschwindigkeitserkennungsgeräte

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1281 vom 12/03/2009 – zur Genehmigung des Messgerätes MULTARADAR S580

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 2217 vom 19/04/2011 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes MULTARADAR S580

•  Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1883 vom 29/03/2013 – zur Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD

•  Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4121 vom 09/07/2013 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD

•  Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1584 vom 03/04/2014 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD

• Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 2800 vom 03/05/2016 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1309

• Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1550 vom 17/03/2017 – zur Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4020 vom 21/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 183 vom 01/06/2020 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4671 vom 28/07/2016 – zur Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4018 vom 28/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 522 vom 23/12/2021 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506

Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 290 del 25/07/2023 Approvazione CELERITAS MVD 2022

Dekrete des Innenministeriums und des Verkehrs
Richtlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr